Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

fa 247 vollfonimnes Eigenthum : erfilich, weifan der ganzen Summe der Güter, Aeeer und Gelder: im Lande, der Staat inſofern Antheil hat, daß er auf die Erhaltung derſelben zu ſehen berechtiget iſt, Denn wenn der Staat dië Obliegenheit übernahm, den einzelnen Mitgliedern! ihre Rechte und ißr Eigenthune zu:fichern, ſo beam er, ebèn durch-dieſe Obliegenhèitz auch die Befugniß alle- bleibende Güter der Einzelnen als cinen gemeinſchaftlichen Reichthum des Staats anzuſehen und dénſelben eben ſo-gegen muthwillige Zerſtörungen der Beſizer als. gegen die Beeinträchtis gungen anderer in Sicherheit zu ſegen #— zweytens, weil meine Kinder auc) Antheil haben, inwiefern ein ftillſſchweigenter Kontrakt, der aus- der allgemeinen Erwartung entſteht (S. Ill, 2,) mich verbindet, diez ſe Geſchöpfe, denen ih die Verbindung ihres Daſeyis mit den Meinigen und, die Abhängigkeit ihs res Glücks von mix ; gleichſam aufgedrungen habe, auch an meinen Gütern theilnehmen zu laſſen: drittens, weil nah deniGeſezen der Natur alle Brodund hülfloſe Mitmenſchen in ſofern Antheil haben, inwiefern jeder Menſch: befugt iſt, vom Ueberfluſſe ſeiner Mitmenſchen das zu fodern, was ihm ſelbſE zum Leben unentbehtlich iſt, S. 11, 2. 3,

So ſind inſonderheit Acker und Waldungen auch deswegen unvollklommnes Eigenthum, weil ſie die unentbehrlichen Dinge erzeugen, ohne welche meine Mitmenſchen nicht leben können, und weil

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