Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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der Materien, die Ordnung, die Manier, iſt Ei genthum des Erfinders d. h. hier — des Schrifte ſtellers. Aber eben dieſes Eige nthum wird alsdenn unvollkfommnen, wenn der Erfinder eszum-Nießbrauch andern überläßt und dem Publifum zum Genuß úübergiebt, Denn nun behält dex Erfinder, z. B. der Schriftſtell er, Antheil an dem Buche und das Publikum hat auch einigen Antheil, obgleich das Haupteigenthum dem Verleger gehört.

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“Nachdem wir nua diefen wahren Unterſchied zwiſchen volllommnen und unvollkommnen Eigenthum. bemerft haben , ſo wollen wir die Obliegenheiten des Regenten und “dié rechtmäſſigen “ Foderungen des Uaterthanen , ſofern “ex ‘ein ſolches Eigenthum hat, veſiſezen,

Bey dem volllommnen Eigenthum fällt es in die Augen , daß der Unterthan befugt iſt, S<uz gegen ‘alle Arten der Eingriffe und des fremden Ans theil s zu verlangen 'und daß der Régent verbunden iſt, ihm dieſen Schuz auf das aller vollkonm:nenſte ‘angez deihen zu laſſen, Der Fürſt iſt ſchuldig — den heimliche n Dich ſo wohl ,“ als den gewaltthätigen Räâubex, wenn er auch mit den erhabenſten Titeln prangte, von jeder Anmaſſung eines vollkommenen Eigenthums abzuhalten und den Unterthanen jeden

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