Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

RE E55 im Bücherweſen möglich , daß zwey Autoren nach einander auf einerley Einfall gerathen und einerley Buch ſchreiben : (obgleich kein ſolches, wo ſie Reſultate cignen. Nachdenkens ‘vortragen == denn da iſt völlige Gleichförmigkeit unmöglich). “Folglich muß fúr dieſen Fall, wenn ein anderer meine Form zu Markte brächte und, ſich" gegen den Vorwurf. des Diebſtahls «zu rechtfertigen, vorgäbe, er habe dieſe Form ſelbſt erfunden , ‘eine Regel ſeyn, welche den wirklichen Dieb - einſchränken, und den wirklichen Mitexſinder ſchüßen kan.

Und mich deucht, jeder Regent wäre ſchuldig, für ſo eine Regel zu ſorgen, und durch dieſelbe das Geiſteseigenthum ſeiner Unterthanen zu ſichern. Ich will ſie herſezen, wie die Natux fie an die Hand giebt. „Jeder Erfinder, welcher ſeine Erfindungen bekannt macht und demPubliko zum Genuß, aber nicht zum Nachmachen anbietet, ſoll ſo und ſo viel Fahre (Unterſchiede macht die Art des Geiſtesprodufkts : ein Fabrikdeſſcin dürfte höchſtens auf ein Jahr geſezt werden : — hingegen Verlagsartikel müßten wohl auf zehn Jahr geſtellt werden :) ſein |Eigenthumsrecht behalten, und jeder, der eine fremdeErfindung innerhalb dieſer Zeit gebraucht, um davon Gewinn zu machen und den Gewinn des Erfinders zu verkümmern trachtet, ſoll als ein Dieb angeſehn und beſtraft werden , ſo wie

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