Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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gen, daß jeder ein der Geſellſchaft Dighare, Géwerbe treibe,

Im zweyten Falle befinden ſich die Kirchen aller Sekten. Nehmlich wenn man auf ihre Entſtehungsart acht hat , ſo haben die jezt exiſtirenden und herrs ſchenden Sekten oder Kirchenkommunen das gemeine Eigenthum, woran alle Unterthanen als: Unterthanen theil haben , zu einen partifular und ausſchlieſſenden Eigenthume ihrer Sekte gemacht, So haben die Katholiken, HKalviniſten, Lutheraner die öffentlichen Tempel, die dem Staate gehören, und an denen jeder Untexthan gleichen Antheil hat, fich’ allein angemaßt. Und ſo i es klar, daß jeder Regent verbunden iſ, und jeder Unterthan es fodern kan, daß er dieſen ausſchlieſſenden Antheil aufhebe, und das pactikular Eigenthum der Kirchenkommun wieder zum gemeinen Eigenthum aller Untexthanen mache,

Von gánz anderer Art ſind die Verhältniſſe des Regenten gegen das volllemne geſellſchaftliche Eigenthum, es mag daſſelbe dex ganzen Nation odex einzelnen Klaſſen oder Kommunen zugehören. [Hier hat der Fürſt gar nichts zu befehlen, Hier hat er blos die Obliegenheit auf ſich , die Rechte der Kommun und ihrer Mitglieder zu ſchüßen. Hier können die Mitglieder fodern, daß ex ſie, ungehindert,

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