Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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ihr Eigenthum nah ihren eignen Verfaſſungen verwalten laſſe (und, blos in ſo weit Aufſicht habe, daß nicht Einzelne die Kommun überwältigen oder betrúgen , ſondern daß die Rechte der Gleichheit erhalten werden.

Ein ſolches -vollflomnes Eigenthum iſ z, B. das Geld , welches die Einwohner einer Stadt oder einer Provinz gemeinſchaftlich zuſammen ſchieſſen, um davon ihre Witwen zu erhalten, oder, bey Sterbefällen die Hinterlaſſenen zu unterſtüzen oder, bey Feuersbrúnſten den Unglüflichen ihren Schaden zu erſezen : daher Witwen -Sterbe - Feuex- Kaſſen entſtanden ſind.

An ſolchem Eigenthum hat der Staat gar kei nen Antheil, Es iſt volkomnes Eigenthum der Geſellſchaft, Solche Geſellſchaften können ihte Eins richtungen machen, wie ſie wollen, Sie können ſich Geſeze ſelbſt entwerfen. Der Fürſt fan ihnen weder Geſeze vorſchreiben noch ber ihre Gelder gebies ten. Gegenſeitig aber hat jede ſolche Geſellſchaft an den Regenten die gerechte Foderung: daß er die einmal gemachten Geſeze und Einrichtungen ſchüße: daß ex die Geſellſchaft gegen jede Art der Eingriffe vertheidige: daß er jedem Mitgliede das Recht erhalte, gleichmäſſigen Antheil zu nehmen und- die Adminis ſtratoren zur Rechenſchaft zu fodern: daß ex weder

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