Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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und ſeine Berufsgeſchäfte verſäumen, und ſich vonder Obrigkeit muthwillig in Weitéäuftigkeiten und Koſten verwikeln laſſen muß , und — wie er dabey noch obendrein oft ſein Recht nicht einmal. erhält; ſondern in der offenbarſten Sache unterliegen muß, weil der Richter beſtochen und ſeines Gegners BlutsKeller - oder Schuldverwandter war und irgend cine Klauſel eines Geſezes, irgend einen ſcheinbaren Umfand auftrieb, welcher ſeien ungerechten Ausſpruch begünſtigen und bemänteln muſte.

Nimmermehr wird vollkommen gute Juſtiz in einem Lande entſtehe, wo ſie noc eine Quelle der Einkünſte für Regenten und Obrigkeitèn iſt, Und nach meiner Ueberzeugung iſ es ganz wider alle natürlichen Beſeze und Rechte, daß ſich der Staat Fúr die Gerechtigfeitspflege bezahlen läßt. Der Unterthan hat ein natürliches Recht , von der Geſellſchaft zu fodern, daß ihm ſein Recht überall umſonſt geſprochen und geſchüzt werde. Auch fällt es jedem Unpartheyiſchen in die Augen, daß Richter und Sachwalter ganz anders handeln würden , wenn ſie vom Staate beſoldet würden, als jezt, da jede Rechtsſache ihnen deſtomehr Geld einträgt, je weits lâuftiger ſie wird und jemehx man ihren Gang verlángern fan, ;

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