Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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3, Weniger Zeit und weniger Koſten würde es dem Staate und dem Unterthanen vérurſachei, wenn bey jeder Streitſache der Bürger den Bürger richtete und die erſte Znſtanz wäre. Und ganz iſt dieß der Natur gemäß. Es ſollten in jedem Orte die unbeſcholtenſten und verſtändigſten Männer ausgezeichnet, und mit dem Richteramt begabet werden. Dieſe Mitbürger ſollten in der Reihe, je vier, acht, oder, wie' in England, zwölf, aufgefodert werden, ſo: bald ſich ein Streit erhübe. Kläger und Beklagte ſollten das Recht haben , die zu verbitten / mit denen ſie in Feindſchaft leben, oder béy denen ſie aus ‘andern Gründen argwöhnen, daß-ſie nit mit völliger Unpartheylichkeit richten würden, Und wenn dann die Zahl wieder voll gemacht wäre , ſollte dem ſchlichten Menſchenverſtande dieſer Richter die Sa“ che zur Entſcheidung vorgelegt und dabey auch, durch „fie, gütliche Vergleiche gepflogen werden, Und ès iſt mehr als zu gewiß, daß unter hundert Rechtss händeln 80, von ſolchen blos nach geſunder Vernunft und BVilligkeitsgefühl urtheilenden Richtern vollkommen gerecht abgethan werden würden. Und wenn auch hier und da, bey etwas verwikelten Fál-

len, eine ganz kleine Ungerechtigkeit geſchähe , die vielleicht ſelbſt die Parthey nicht merkte (daß z. B. bey Berechnungen über 1000 Thaler, einer um 50 zu furz käme, oder bey Gränzſtreit einer ein paax Ruthen zu wenig erhielte ; ſo iſt es doch augenſcheins-

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