Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion
gegen die Geſellſchaft und unter einander beſtimmen, noch ſpecielle ‘und: willkührliche Regeln und Geſeze gèben müſſe, nach denen.-die Mitglieder ſo: gut wie die Geſellſchafe ihre. Rechte ausúben und e Oblies, genheiten erfüllen müſſen. x
¿A Und eben dieß blidit die, Bielies beſchribenen Rechte dex Geſellſchaft 1 auf deren Heilighaitung'das Wohl der Menſchheit beruht , vollends augenſcheinlich, Denn wie fan die?-Geſellſchaft ſich- vêrvollfomnon, wenn nicht öffentliche Anſtalten und- Vors Eehrungen: dazu gemacht werden, die von der ¿höheræ. oder geringern Einſicht, Beurxtheilungskraft, und Ge…_ ſchmac derex abhängen, die ſich dieſem Geſchäfte unterz: ziehen? Müſſen da nicht nothwendig wilikührlicheSBe-? ſeze entſtehen ? wenn z, B., Veroxdnungen Gemacht! werden follen „durch welche unter den Mitglieder Ordnung -im-Handel und-Wandel eingeführt -werden muß „ ohne ißre natürliche Freyheit alzuſehr) zu beſchränken : „oder „ wenn Anfialten gemacht werden: ſollen, welche die Jnduſtcie befördern, die Nahrungs quellen erófnen , die Landesprodufte in Nuzbarkeit ſezen, die Volfserziehung bewirken, Künſté und. Wiſſenſchaften ‘empoxrbringen ſollen: oder, wenn bee ſtimmte Regeln -nöthig werden, nach denen Streitigkeiten zwiſchen Mitgliedern und Mitgliedern und zwiſchen Mitgliedern und der Beſellſchaft geſcßlichtet weden) fönnen ? Wahrhaſtig,. ſo. fein hat dié Natur : ſúx