Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

GA Pe ae Dda

ſe des geſellſchaftlichen Lebens die geſezgebende Macht entſtand, ‘ſo muß ſie auch allein und ausſchlieſſend nur dex Geſellſchaft ais Geſellſchaft zukommen. Und ſo kann auch die Geſellſchaft „ "welche durch die freye Verbindung ihrex Mitglieder Geſellſchaft ward, ihr natürliches Eigenthum nicht veräus ſern : weil daſſelbe nichts anders iſ , âls cine in der Geſellſchaft vereinigte Summe natürlicher Rechte der Einzelnen. |

Die Nation behält demnach ewig die geſezges. bende Macht und , was ſie úberträgt, iſt blos Verz waltung und Ausúbung derſelben , die nur ſo lange úbertragen bleibt, als es die Nation will, und keine anderweitige Uebertragung gemeinſchaftlich beſchließt. Die Staaten und die Fürſten handeln überall nur im Namen der Nation, die ihnen ihre Macht ans vertrauet hat, und die alſo, wenn ſie irgend eins mal dieſelbe zurúcffodern ſollte, nie mit Recht einer Empörung beſchuldigt werden kan, Sie kan, aus andern Grunden, den Vorwurf verdienen, daß ſie unrecht thut, Aber Rebellion iſt wenigſtens kein Werbrechea, welches man einer ganzen Nation zur Laſt legen fan, Eine Nation rebellirt nicht, ſondern ſie reflamirt nur ihre Rechte, deren Ausúbung {ie úbextxagen hatte.

Wenn