Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

A E

76 lungen verbieten, die blos mein Jndividuum beſchädigen: z.B. daß ich nicht zu viel eſſe, daß ich mein Geld nicht unüberlegt ausgebe;, daß ih nicht den öffentlichen Gottesdienſt verſäume 2c. 3. Der Regent fan nur“ fúrs Ganze gute Anſtalten zur ervollkomnung der Geſellſchaft machen „aber ev fan das Individuum nicht zwingen, daran perſönlis chen *Genußantheil zu nehmen. So kam er z. B. Schulen ſtifte; und mich“ nach der obigen: erſten Beſtimmung zwingen , meine Beyträge zur Erhaltung derſelben zu liefern, aber er kan mich nicht zwingen, meine Kinder ſelbſt hinein zu ſchien, ſondern-es bleibt meiner naturlichen Freyheit überlaſſen, ob ich ſie ſelbſt unterrichten oder ihnen einen Hauslchrer geben will.

5. Uebey Exiſtenz, Aufenthalt , Eigenthunt, und Art der Beſchäftigung — der Unterthanen hat der Regent ſo wenig als die Geſellſchaft ein wahres Recht, ihnen etwas vorzuſchreiben. Seinen beſoldeten Dienern kan er befehlen , wo ſie leben, wie ſie wohnen, was ſie arbeiten ſollen 2c. ſofern und ſo lang ſie in ſeinen Dienſten ſind und ſeyn wollen, Aber dem Unterthanen kan er ſo wenig, als die Nation , vorſchreiben, wo ex ſich aufhalten, was er für Arbeiten vornehmen, was er mit ſeinem Eigenz thum machen ſoll u. ſw. Mur verbieten fan der Staat dem Einzelyen,: wo ex nicht ſeyn „was er

nicht