Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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niht vornehmen ſoll, fofecn ſein Seyn und Wir« ken mit’ dem Wohle des Ganzen in wahre Kollis ſion kommt.

r 6. Wenn der Regent bey dem Antritt" ſeiner

Regierung Geſeze, Berfaſſungen, Einrichtungen ‘vorfindet , welche die Nation ehedem ſelbſt veſtgeſezt und bisher behauptet hat, ſo iſ er ſchuldig, dies ſelben unverändert zu erhalten, und feine Abänderung ‘derſelben, auch wenn ſie die wahreſke Vérbeſſerung wäre, ohne Beyſtimmung der Nation, vorzunehmen. Denn die Nation iſk über den Regenten und — Wohlthaten dürfen nicht aufgezwungen werden.

7. Der Regent iſt der Nation von der Verwaltung der ihm úbertragnen geſezgebenden Macht Nechenſchaft ſchuldig, Der einzelne Unterthan kan ſie nie fodern. Aver die Nation iſt dazu berechtiget , weil ſie die Eigenthümerin dieſer Mache iſ, — Allein, wo ‘iſt die Nation? — — :

VI.

Allgemeine Principien zur Veſtimmung der Befugniſſe und Obliegenheiten der Unterthauen. x, Unterthan — heiſt jeder, der unter der Nation lebt und erwirbt — ſolange, als ex untex ihr lebt Und