Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

78 EE “ und erwirbt, Hält er ſich blos auf, ohne zu erwerben, ſo'heiſt er Fremdling. — Ws

2. Unterthanen und Nation ſind alſo verſchies den. Unterthanen ſind alle, die im Lande wohnen und erwerben. Zur Nation aber gehören alle (auch der Regent und ſeine Käthe) welche im Laude gebohren ſind, oder wenigſtens im Lande Grundeigenhum beſitzen.

3. Der Unterthan tf freyer Menſch. S. TT. A.) Er kan arbeiten, wohnen, urtheilen, ſich begatten; was und wo und wie er will. Keine Art der Wirfksſamkeit kan ihm gewehretwerden, fo lange ſie nicht mit! den natürlichen Rechten ſeiner Mitunterthanen oder der Geſellſchaft, in wahre Kolliſion kommt. Vielmehr iſt ‘die Geſeilſchaft ſc<uldig, ſeine natürlis che Freyheit zu ſchügen und alle E derſelben von ihm zu entferaen. ;

4: Wo die Handlungen des Unterthanen auf feine Mitunterthanen oder: auf den Staat wirken, da muß er nach den Geſezen ſich richten, welche er in der Geſellſchafc oder im Staate vorfindet. Denn da fein einzelner Menſch in der Geſellſchaft das Recht haben kan, Geſeze zu machen oder abzuändern; #9 if jeder Unterthan verbunden , den einmal vorhandenen Geſezen nachzuieben. ſo large der-BRegont oder die Nation keine ‘andern Geſeze nôthig findet,

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