Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

‘o de und Erhabenheit, ein unendlicher Abſtand zwiſchen dieſem Theile und dem Ganzen ſeyn. Jeder einzelne Unterthan muß alſo die Geſellſchaft oder den Staat (ſobald er fich als Theil vom Ganzen abſtrahirt) als tine Summe von Vollkommenheiten denken, gegen welche ſeine Vollkommenheiten ſich verhalten wie die Einheit zur ungeheuren Zahl. Denn in/-dieſemGanzen , welches man Geſellſchaft oder Staat nennt, liegen alle Vollfommenheiten der Weißheit, ‘des Reichs thums, der Macht 2c, welche fich in allen Mitgliedern befinden. Das Ganze vereinigt folglich alles in ſich , was în dem einzelnen Unterthan cinzeln iſt, Dieß verbindet ihn zur tiefſten Éhrerbietigkeit gegen dieſes Ganze» und folglich auch inſonderheit gegen den oder die, welchen die Nation die Summe ihrer Vollkommenheiten gleichſam übertragen und in deren geheiligter Perſon ſie ihre Gröſſe und Majeſtät vereiniget hat.

=. Der Unterthan hat an die Geſellſchaft odex

den Staat weiter kein Recht, als welches dex ſtillſſchroeigende oder ausdrükliche Kontrakt - mit ſich bringt , den alle Mitglieder ciner Geſellſchaft mit der Geſellſchaft errichtet haben. Er kan nichts weiter von dem Staate fodern „ ‘als x. Sicherheit und- Schuz ſeiner Rechte, ſeines Eigènthums , und des freyen Gebrauchs ſeiner naturlichen Freyheit, und = 2+ Sorge der Geſellſchaft und ihrer Vers weſer