Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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weſer für“ die ? Wohlfarth und - Verbollklomnung Des: Ganzen. Und er iſt ſchuldig zu: beyden-ſelbſt, als Theil-des Ganzen ſoviel an ihm iſ, beyzuträgen und mitzuwürken.“ Eine ſpecielle Sorgfalt -und Begünſtigung für ſeine Perſon kan er nit föderi, Denn-der: Staat hat ſih-um ſein Jndividuum nicht zu bekümmern. Er'iſt keinem einzelnen Unterthanen beſondere: Wohlthaten oder Unterſtügungen ſchuldig. Denn da der.Staat nicht jedem dergleichen erzeigein fan, ſo fan fie Feiner fodern: S, 111, 6." Nur in dem einzigen Falle kan der einzelne Unterthan: beſon- | dere Gunfébczeugungen vom Staate verlangen, wenn er dem Staate beſondere und perſönliche Dienſte lei« ſtet oder Vortheile . verſchaſt, oder Uebel von iht abwendet, Auſſerdem muß der einzelne’ Unterthän ſich. mit den allgemeinen Vortheilen ‘begnügen, di alle Unterthañen vom Staate haben, daß er ſicher lebt, und: Gelegenheit findet, unter dem Schuze' dep Geſeze zu erwerben und ſeines Daſcyns froh zu wetden, Der Staat und“ Regent haben nuk für das Wohl des! Ganzen zu ſorgen und der Unterthan! kai nicht mehr erwarten ,. als den Rúfluß des Wohls des Ganzen auf alle Theile. Und wêx Verſtand hat, dieſen Nüffluß zu berechnen und“ einzuſchü} wie unendlich viel jeder einzelne Menſch “gutes ges winnt, wenn ex in einem Staate lebt, wo Freyheit geſchüzt, Ordnung erhalten , weiſe Gêſezgebung gehandhabec, jedem ſein Recht gewiſſenhaft geſptochett,

jedem