Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

Z Abgaben.

Der Regent if drittens inſonderheit befugt, von den Unterthanen Abggben zu fodern, und die Unterthanen ſind {huldig, ſie ihm willig und vors

_“ſchriftsmäſſig zu entrichten," Denn wenn der Fürſt fur das Wohl der Unterthanen leben und ſich ganz ihrer Slúcfſcligkeit widmen ſoll, ſo. iſt es wohl ein natúurliches folglich göttliches und unverlezliches Ges ſez)-daß der Unterthan ihm alles das gebe, was. ev nicht nur zu ſeinem Unterhalte , ſondern auch zu ſei “nem Vergnügen und zu Behauptung desjenigen äuſer«

“lichen Glanzes nöthig hat , welcher den “Jnnhsber der Macht und Majeſtät der Nation billig auszeichnen mußt ferner, daßerißnhinlänglich in den Stand ſeze, das nôthige Militair im Lande zu êrhalton, ſcia ne Gefandten , Räthe , Diener und Unterobrigkeiten zu’ beſolden, und alle fúr das Wohl des Volks gea machte Anſtalten zum Anbau des Landes, zu Anle« ‘gung nüzlichexr Fabriken, zur Vervollkommnung der A und Schulen, zur Aufmunterung der Jn

- duſtrie, der Künſte und der Wiſſenſchaften u, ſ, wi dutchzuſezen und zu“vollenden, Und wer nur ein wenig Fähigkeit beſize, die ungeheure Menge der Bedürfniſſe zu berechnen , welche ein Fürſt fär ſeine

“Perſon und für die Erhaltung des Staats hat , der wird es ſehr begreiflich finden, daß der Abgaben

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