Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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verändern. Er muß, ſo lange die Nation nicht widerſpricht, ſich unterwerfen „und dieſe Laſten wie jede andere Laſt tragen, welche die Vorſehung Gotz tes ihm aufzulégen für gut findet: weil“ einmal ohne dieſe willige Unterwerfung, und, wenn jeder einzèlne Unterthan Richter ſeines Fürſten ſeyn wollte, re metſchliche Geſellſchäft beſtehen fan.

zj 4 4% Dienſte

_Mit eben dem Recht*kan der Fürſt auh Dienſte von feinen Unterthanen fodern, welche die Bedürfniſſe des Staats exheiſchen: z. B. Zu Anlegung und -Erhaltung-der - Straſſen , Dämme, u. d. m. Und ex- hat hiebey weiter-keine Gränze ſeiner Macht, -

als daß a, dieſe Dienſte zu wahren Bedürfniſſen des Staats. angewendet werden, b, daß ſie den Kräften „und dem Stande dex Untexrthanen angemeſſen ſind „und ihnen nicht ihre natürlichen Rechte, beſonders

sdas Recht für ſich ſelbſt Unterhalt zy erwerben, zerſiöhren „und c, daß er dabey Gleichheit der Vertheilung und Vergütung beobachte. Zu ſolchen billigen Dienſileiſtungen iſ jeder Unterthan verbunden, und es iſt eine natürliche Obliegenheit für ihn, daß er dem Staare und dem Fürſten arbeite, der gegenſeitig auch Mr ſeine Wohlfarth geſchäftig iſ,

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