Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad
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ſe den Dien nicht fortſezen könnte , es der betref fenden Kompagnie anzeigen laſſen , damit der Mann erſegt werde. |
55. Die Stunden der Schildwachent wird er ſo elntheilen , daß keiner mehr als der ‘andere ſtehen müſſe, und wenu es ungerade trift 7 wird tr-das Loos entſcheiden laſſen , wer ſie machen “ſoll.
56. Licht , Waſſer „ Holz oder andere BrennMaterialien , wenn in der Fahrszeit geliefert werden, wird ex durch Leute ſeiner Wache abholen laſſen welche , wenn ſie ſich nicht freywillig dazu verſtehen y durch das Loos dazu beſtimmt werden ſollen,
57, Eine der erſten Beſchäftigungen eines Wachéhabenden Korporals ſol ſeyn - die Gegend ſeines Poſtens wohl zu beobachten, damit er ſich des Nachts bey Ablöſung déèr Schildwachen , oder wenn er Patruillen zu machen hätte, nicht vevivves
58. So oft die Schildwachen abzulöſen ſiud, wird er , bevor ſie aufgeführt werden, ſelbe genau inſpektieren , ob ſie“ alles wohl in Ordnung haben ob die' Patron - Taſche mit dem / ſo darein gehört verſehen und nichts anderes darinu ſey. Wenn ev mit den abgelósten Schildwachen zurückkömmt , wird er beſorgen , daß jeder ſein Gewehr abpuge, und an des gewöhnlichen Ort elle,
59. Venn „Wacht ins Gewehr, gerufeint wird , ſoll ſi< der Korporal als Poſten - Kommandaut mit dem Gewehr im vechten Arm auf den Plas wo der rechte Flügel zu ſtehen kömmt , ſtellen und acht haben , daß jeder Gemelne ſh mit geſchulterteém Gewehr aufſielle« Wenn die Perſon , welcher