Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad
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dieſe Ehre eviwieſen wird , ſich nähert ; ſo wird er präſentieren laſſen ; deßgleichen für eine Truppe , welche von einem Staabs - Offizier kömmandtert wird oder eine Fahne bey ſih hat. Wenn es für das Hochwürdige geſchieht , wird ex bey deßeu Heraunäherung den Katholiken die rete Hand an den Hut bringen, und den Kopf! etwas neigen laſſen.
609, Um die , in der beſondern Poſten - Konſigne, angezeigte Stunde wird èr einen Maun von der Wache mit Gewehr, des Abends das Looſungs - Wort abzuholen, und des Morgens zum Rapyort auf die “Hauptwache abſchi>en, dem er , was ſi< neues zugetragen hat , zu melden befiehlt. Er unterrichtet ihn , wie er ſih dabey zu betragen hat, welches in Nro. 68 angezeigt iſ , und übergiebt dem, ſo zum Rapport gehet, zualeih die Ronden - und PatruillenRegiſter, und die Zeichen - Schachteln , welche dem Platz - Kommando abzugeben ſind.
61, JF mehr als ein Korporal -auf einem Poffen , wicd der Kommandant E beſtimmen, ob einer davon ausſ{liéßli< Konſigne - Korporal ſeyn , oder 0b ſie dieſen ſowohl als den :AblóſungsDienſt unter ſi< theilen ſollen.
62, Wird ein Korporal von dem Poſten - Kommandanten zum Kouſigne - Korporal beſtimmt , ſo hat er von dem , ſo ev ablôſet , die Konſigne und die Geräthſchaſten zu übernehmen , wobey er beobachten wird , ob alles vorhanden und in gutem Stand ſey, und dem Kommandant darüber umſiäudlihen Rapport abſtatten.
63. Der Konſigne - Korporal hat auh zu bes ſorgen, daß die Lieferungen nah der Art, wie es in Nro, 36, vorgeſchrieven iſ, abgeholt werden.