Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

S7

fp ————————

Dritter Abſchnitt

Pflichten der Wach meiſter.

Junere Einrichtungen.

105, Was für dei Korporal vorgeſchrieben iſt , hat auh der Wachmeiſter zu beobachten, welcher das Gleiche über eine größere Abtheilung Leute zu beſorgen hat. Eine gute Aufführung , gründlicher Uinterricht in allen Thellen des Dienſtes - ſo ihn oder ſelne Untergebenen angehet , éhrenveſtes und leutſeliges Betragen werden ihm das Zutrauen und dle Achtung ſeiner Untergebenen ſicher erwerben , ſo wie er ſi< au< dadur< die Gunſt ſeiner Obern zuſichern wird«

106. Nicht nur die Leute der ihm beſonders anvertrauten Geſchwader , ſondern die der ganzen Kompaguie wird er na< und nach genau zu kennen ih unermüdet befleißen , um ſelbe im vorkommenden Fall auh rüctſihtli< auf ihre Eigenſchaften zu beurtheilen und zu behandeln. :

107. Täglich am Morgen vor dem Verleſen hat der Wachmeiſter dem Feldweihel Rapport abs zuſtatten , über alles , was n < in ſeliem Zimmer und bey der ihm beſonders auvertrauten Maunchaft henes möchte zugetragen haben. '

D