Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

38 m.

108, Wechſelwoeiſe um jeden Tag oder von MDoche' zu Woche wird ein Wachmeiſier von dem Feldweibel kommandier?* werden , den Offiziers der Kompaguie den Rapport von allem, was vorgefallen iſ, ſo wie auh die Befehle , welche na< dem Gewöhnlichen ausgetheilt worden , oder wenn ſie bey ſelbem nicht gegenwartig geweſen wären , auch dieſe zu uberbringen.

Diſziplin,

: 1094 Der Wachmeiſter hat ‘in dieſer Rükſicht

das Gleiche, wie der Korporal , zu beobachten ; auch in Anſehung der Beſtrafungen. Kleinere Vergéhen werden mit Kompagnie - und größere mit Staabs- Arreſt beſtrat:; von allem iſ aber ſogleich dem Hauptmann Rapport abzuſtattens

110. Jn Anſehung der Ehrenbezeugungen hat er ebenfalls das für die ihm Untergebenen Vorgeſchritz beite zu beobachten,

Dienſt e Ordnung.

111, Venn ein Wachmeiſter auf die Wachs ¿lehet, einen Poſten kommandiert, und ſelber von den übrigen ausgetreten iſt, wird er ſi< vor dens ſelben ſellen , den Korporal auf den rechren Flügel und auf beyde Flügel , wenn mehrere ſind, in Arm. vehmen laſſen , welches auh er thun wird , und dany ng< der im Nro. 48. vorgeſchriebenen Weiſe auf den Poſten, ſo ihm beſtimmt iſ, marſchleren,