Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

= 201 = Hingegen haben : Die Unter - Chirurgen, — dem Herrn Bataillons - Chiruxgus als ihren untnits telbaren Vorgeſezten zu betrachten, demſelben Achs “tung und Gehorſam zu leiſten, von allen Borfals lenheiten in ihrem Fache ihre \hleunige Meldung zu machen, und nichts an Kuren zu übernehmen, was über ihre Kräfte ſicigt , odec wovon der Herr Bataillons - Chiruygus nicht Kenntniß habe,

Sie müſſen die Soldaten mit Güte und Freundlichkeit behandeln. Jn ihrem Amte ſind dieſe Tus genden nothwendiger als in jedem andern, da dasſelbe der Natur der Sache nach bey dem gemeinen Manne uicht am beſten empfohlen iſ , ins dem dieſer nur die widrigen Augenbli>ke zählt , aber die guten Wirkungen und Folgen nicht zu berechnen-vermag. Findet ein Unter - Chirurgus, daß ſeinen Ans ordnungen durch irgend eine Nachläßigkeit nicht géo hôrige Folge geleiſtet worden, ſo zeigt er ſolches dem Korporal vom Tag (Seite 53 und 145) oder dem Feldweibel an, Jin Spital macht er dieſe Anzeis ge dem Fähndrich oder dem daſelbſi kommandirten Offizier oder dent Hauptmann von dex Polizey , da» mit Abhülfe getroffen werde, oder Beſirafung ero

folge. :