Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad
Domcacadnna 39 112, Sobald ev auf dem Poſkett angelangt iſ , und ſeine Wache auf die vorgeſchriebene Weiſe aufgeſtellt hat , welches nur dann auf zwey Gliedern geſchieht, wenu , die Schildwachen abgerechnet , mehr als zwölf Manùú unter dem Gewehr bleiben , wird er , wenn er Poſten - Kommasdant iſ, dem Korporal befehlen „die Maunſchaft abzuzählen , die Schildwgs hen abzulöſen, deu Poſten nebſt deſſen Geräthſchafs ten zu beſichtigen und zu übernehmen. Hat er mehr dann einen Korporal , wird er die verſchiedenen Dienſte , wie es auf dem Poſten der Gebrauch iſ unter ſie, ſo gleich als mögli<h, vertbeilen , und jedem ſeine Verrichtung anweiſen. "Jaber auf dem Poſten ein beſonderer - Befehl darüber , nach welchem ein Konſiane - ‘und ein oder mehrere Ablda ſungs - Korporalen ſollen bezeichnet ſeyn, wird ex die Korporalen , wie ſie am tauglichſien dazu ſind, für jeden dieſer Dienſte beſtimmen.
113, Sind die Leute abgezählt und die ere Ablôſung ausgetreten , laſſet er das übrige in Arm nehmen, und begiebt ſich dann zu dem Wachmeiſter der alten Wache, welcher ihm ebenfalls entgegen fômmt, fodert ihm die Konſigne ab; wenn dieſes geſchehen, fragt er ihn au<h um ſeinen Namen , den ſeines Bataillons und ſeiner Kompagnie.
114, Rachdem der Korporal von dex NAbldſung wieder eingerüft i , die Konſigae , der Poſten und die Geräthſchaften übernommen, auch der Nays port , daß alles in Ordnung ſeye , eingegangen iſt wird er vollziehen was füx den Fhryoral in Nro. 52, vorgeſchrieben iſt, ſo auch; wenn etwas nicht
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