Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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befohlen wird; nur muß wegen den 3 Fahnen-Rottcits das 5te Ploton an das'6te, Rotten abgeben Die “Bagage - Wacht verfügt ſih zu» dem Wagenmeiſier. Alle Staabspartheyen , welche nicht mit der Trippe “marſchieren (welches alſo die Chirurgen nicht angeht, denn dieſe ziehen mitdem Bataillon , außer es würden Kranke nachgeführt , wo ſodann einer zurü>bleibt) ſind verbunden , die von‘dem Wagenmeiſter angeordnete Marfchordnung zu’ befolgen. © Die Bataillons - Wagen (nicht aber Kompanie - Wägen“ mit Torniſter ) ſollen den Züg eröffnen, dann folgt ‘das Gepäcke der Reihe nach wie das Stabsperſonale auf einander folgt. Der Zug ſoll immer geſchloſſen ſeyn , nientand vorfahren und niemand zurübleiben. Bricht ein Wagen y ſo*veranſialict" der Wagenmeiſter augenbli>lich: die Herſtellung oder“ Ausbeſſerung , fagt-dem Schef der Bagagewacht, daß er einen oder zwey Mann dabey zurüläſſe und läßt das zerbrochene Fuhr» werk aus’ der Straße bringen, damit die andern Wägen nicht aufgehalten werden, Sind Packthiere fúr Zelten oder Keſſel beym Bataillon, ſo bleiben ſie im Marſche bey demſelben und folgen dem Bg= taillon vor der Arrieregarde. “Alles was bereits in dieſem Werkchen in Betreff der Avant- und Arrieregarde - und dem: Marſch

überhaupt geſagt worden , muß be hee ine -gró | / 6 Ea

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