Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Truppe noch viel’ genauer beſolgt werden, VBeym Eintritt in eine Ortſchaft bleibt von Ploton zu Ploton-cin Offizier oder Unter - Offizier zurück, um "Zu ſehen, daß alles angeſchloſſen marſchicre.

Sobald der Quartiermeiſter mit den Furiers in der Nachtſtazion angelangt iſt, meldet er - ſich bey der hdchſien Militärbéhörde des Orts (PlatKommandant ) von wo cr ſich zu dem Kriegs - Komes miſſär verfügt , um das weitere: wegen der Einquartierung ‘zu vernéhinen. Er zeidk- daſelbſt ſeine Marſch - Route ‘vor , welche viſirt werden wird, worauf er nun bey den bürgerlichen Behörden ſich um das Quartier anmeldet „und den Stand des Bataillons , ſowohl an Maánnſchaft als Pferden, angiebt. Er wird Sorge haben, daß der Bataillons e Schef., Aidéeinajor , - Adjutant, Quartierz meiſter nicht zu weit entfernt von ‘einander ihr Quartier haben ; er übergiebt deni Stabsfurier die Quartierbillets für das Stabsperſonale, Fuhrs weſen und Pferde, und läßt die Furiers der Konis panien um die Quartierzettel looſen, damit bey Vertheilung derſelden auh nicht der geringſte Ges danke von Partheylichkeit ſtatt haben könne.

Er theilt nemlich fünf Kompanie - Nurmmmeru ab, und die Furiers geben / wenn ihre Kompanien ſlârker -odex ſ{wächer ſind, als ihnen das Loos geworden“ iſt; gn die daran ſtogende Kompanie aby