Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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_ x73+ Eint Offizier, welchex mit Arve oder Gefängniß wäre belegt worden , wird, ſobald er deſſen entlaſſen iſ , ſich bey dem Bataillons - Kommandanten preſentieren , und ſeine etwanige Ermahuung mit gehöriger Achtung anhôren-

— Dienſt - Ordnung.

174. Von jeder Kompagnie ſoll ein Sußal? tern - Offizier von der Woche ſeyn , welcher Dienſt unter den dreyen einer Kompaguie abwechseln ſoll ; wenn einer dur< Zufall die Kompagnie fommandieren ſollte , iſ ex von dem inneren Kompagnie - Dienſt befreyt , hingegen von dem Bataillous - Dienſt nicht ausgenommen.

175. Dem Offizier von der Woche liegt ob / dem Verleſen beyzuwohnen , die in den Dienſt kommende Mannſchaft zu inſpektieren , öfters auch die Zimmer der Kompagnie zu beſehen , und dieſes zuweilen, während dem die Leute eſſen , um << zu verſichern , daß alles ordentlich und vorſchriftmäßig vollzogen werde , daß die Zimmer reinlich gehalten täglich gelüftet , und in der Ordinari geſunde und hinreichende Nahrung gekocht werde , auch die Nechnungen der Ordinari - Meiſter ſoll er ſich alle Rochen vorweiſen laſſen und ſelbe genau unterſuchen Sollte er etwas -Unordentliches bemerken , wird er auf der Stelle dem Uebel abzuhelfen trachten y und es dem Hauptmann melden.

176. Wenn eine Viſite der Dorniſter befohlen iſ, hat er ſich dabey einzufinden, und ſelbe in ſels ner Gegeuwart in allen Zimmeren durch den Feldweibel machen zu laſſen. i