Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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+ 377: Ein Offizier , der auf die Wache kömmt , hat ſich genau für ſich ſowohl als ſeine Untergebene an das zu halten , was in dieſem Fach für den Korpgral und den Wachmeiſter befohlen , und alles zu vollziehen , was fär dieſe als Poſten - Kommandanten vorgeſchrieben iſt,

178. Wenn die Wache ausrü>t, ſtellet ſ< der Offizier jedesmal zwey Schritte vor die Mitte derſelben » mit dem Seltengewehr {n der Hand, wle’ es in dem Exerzier - Reglement, wenn der Offi zier nicht im Glied ſtehet , vorgeſchrieben iſt.

179. Bey einer Wache , die um Ehrenbezeugungen zu erweiſen ausrü>t , wird der Offizier , wenn

er einen Tambur bey ſ{< hat , ſelbem befehlen y Marſch zu ſchlagen,

4 Wenn das Hochwürdige vorbeygetragen wird. :

b. Wenn der Landammann der Schweiz ,

c. Das Oberhaupt des Kantons, |

d, Ein eidgenößiſcher General /

C; Abgeſandte vom erſten und zweyten Rang auéwärtiger hoher Mächte ,

f, Der Ober - Kommandant wirkli aufgeſtellter eidgenößiſcher Truppen, und endlich

2 Wenn elne bewafnete Truppe vorbeyzies het , deren Tambur ebenfalls ſchlägt. Sonſ| wird für Niemand Marſch geſchlagen ,