Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Meglement

für

die Eidgendßiſchen Truppen.

Erſter Abſchnitt. Pflichten der Gemeinen. Junere Einrichtungen.

f D Ds Morgens beym Aufſtehen , ſoll die

erſte nie zu unterlaſſende Pflicht und Beſchaftigung eines Soldaten ſeyn , ſeine Kleidungsſtücke zu reinigen ſich zu kämmen und zu waſchen.

2, Er ſoll ſ\< beſleißen , nicht nur mit den Kameraden der Kompagnie , ſondern auch des Regiments ſo wie auch mit andern Truppen , mik welchen er << befindet , ſowohl als mit den Einwohnern im “Frieden und gutem Verſtändniß zu leben , und ſich gegen Jedermann anſtändig zu betragen. Wenn er auf der Straße geht, ſoll er uicht Tabak rauchen ; ſondern nur in oder vor dem Quartier oder außer dem Ort i es ihm geſtattet ; begegnet er aber auch da einem Offizier , 0 ſoll er die Pfeiſe..aus dem Mund nehmen , bevor ex ihm die u«@her beſohlene Ehrbezeugutig evweiſets FL BR LEA