Der Jakobiner in Wien : oesterreichische Memoiren aus dem letzten Dezennium des achtzehnten Jahrhunderts

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fängniſſe ſize. Gab der Inquiſit zur Antwort, dies ſei ihm nicht befannt, und ex wünſche und hoffe, -daß er es jet von ſeinem Richter erfahren werde, ſo hieß es, man werde ihm Schreibmaterialien geben, damit er ſelbſt zu Papier bringen fönne, was er verbrochen habe. Erwiederte der Unglückliche, er ſei ſich keines Verbrechens bewußt, könne alſo auh weder mündlich noch ſchriftlich irgend etwas geſtehen, ſo bedeutete man ihm, er ſolle ſich nux ret beſinnen, ſo werde ihm ſchon etwas einfallen. “ Auf die Einwendung, daß die Geſeße keinen Angeklagten verbänden, ſein eigener Ankläger zu ſein, und demſelben nur gebühre , ſh gegen das angeſchuldigte Verbrechen zu vertheidigen, oder es zu geſtehen, wenn man es ihm vorgehalten und er es wirklich begangen, gab man zur Antwort, JInkulpat habe dem Gerichte keine Form vorzuſchreiben, wie es verfahren müſſe; wolle er nicht ſagen, was er verbrochen habe, ſo werde ſeine Strafe nur härter ausfallen ; denn geſtraft werde er auf jeden Fall werden, er möge bekennen oder nicht.

Dieſe Abweichungen von aller rechtlichen Form {denn iſt es je erhört worden , daß man von dem