Otočaner Regiments-Geschichte : vom Ursprung dieser Gegend, ihrer Bevölkerung und ihrer Schicksale : in zwei Bänden und drei Hauptstücken

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Otoëac zur Unterbringung des Majors Waitzmann 300 Gulden applacidirt worden ſind. Ferners iſt der Bau der Hauptmanns-Quartiere zu Berlog und BründI eben zu 309 Gulden bewilliget; dann iſ dem Major

Waitzmann in der Nähe der Fortezze zu Otoëac, wo er wohnt, ein

Garten-Grund gegeben.

Auch hatte man Sorge, ordentlihe Dörfer zu ſtellen, und es wurde vom Sehertzer ddto. Karlstadt am 6. Mai 1753 befohlen, in Verhovine ein Dorf zuſammenſeßen zu laſſen, weil auh dort no< im Laufe desſelben Jahres das Hauptmannsquartier erbaut werden ſoll.

In derſelben Verordnung befiehlt der Schertzer, daß fein Stabs- und Ober-Offizier, welcher die erhöhte Gage genießet, einige Äcker oder Wieſen beſißen darf, und ſollte er ſolhe haben, daß ihm ſelbe ſoglei<h abzunehmen ſind, und wird nur dem Stabs-Offizier 1/,, dem Hauptmann 1, und dem ſubalternen Offizier "4, Tagbau Grund als Küchengarten bewilliget.

Weiters wird in dieſer nämlichen Verordnung bekannt gemacht, daß der Freimann von Zengg na< Gospié überſiedeln wird.

Und endlich iſt eröffnet, daß der Otoéaner Oberſt Graf Herberstein zum Generalen, der Oberſtlieutenant Dietrich zum Oberſten und Otoëaner Regiments - Kommandanten, der Majar von Laudon zum Oberſtlieutenant beim Otoëaner Regimente ernannt ſind.

Von dieſer Zeit an hat dieſes Regiment ſtait Herbersteinisches, den Namen Otoëaner Regiment erhalten.

Schertzer erläßt ddto. Karlstadt am 20. April 1753 Folgendes : a) Daß die Grenadiere von aller Handarbeit befreit ſind, niht aber die

Fouſuliere.

b) Daß die nöthigen Arbeiter niht mehr dur die Knezen, ſondern dur die Hauptleute kommandirt werden ſollen.

c) Daß zu Knezen und Unter-Knezen guie Unteroffiziere, im Nothfalle auch Geſreite in Vorſchlag zu bringen kommen.

d) Daß Offiziere, welhe Grundſtü>ke von den Grenzern dur<h Kauf ab=lo>en, mit aller Schärfe zu beſtrafen ſind, und daß jeder Grundverſaßz verboten ſei.

e) Das bei Kirchen der Wein- und Brandwein-Verkauf eingeſtellt werden ſoll.

Schertzer, ddto. Karlstadt am 8. Geptember 1753 ordnet an, daß kein Türke herüber zu laſſen ſei, wenn er ſi< nicht ſhriſtli<h legitimiren kann, daß er in Sluin oder Rudanovac die Kontumaz gehörig ausgehalten habe.

Mit der Verordnung des Schertzer ddto, 22. Oftober 1753 iſ angekündiget worden, daß Jhre Mäjeſtät die Kaiſerin die Grenze bereiſen,