Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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beſtimmte, ſo bin ih ja auh ni<t an der Handlung ſ{uld,

Wenn man nun , bey dem allen, den Einfluß noh tauſend anderer Umſtände erwägt, welche die ‘menſchli<hen Vorſtellungen , ihre Lebhaftigkeit und Schwäche , ihre Helligkeit und Dunkelheit , determiniren und bedenkt: was Klima , Geiſt der Nation oder der Geſellſchaft, in der man lebt, Blut, Temperament, Nervenſyſtem, Empſindungsſtärke odex Schwäche u. ſt. w. für gewaltſame Wirkungen hers vorbringen und wie unwiderſtehlig ſie die menſchlis cen Vorſtellungen beſtimmen ; ſo wird man begreifen, daß alles, was bisher Theologen und Rechtsgelehrte von Zurechnung menſchlicher Verbrechen ges ſagt haben, ganz falſch und wieder alle Vernunft iſt,

Und das iſ nun der Jrrthum, den ich fo gern allen Geſezgebern und Richtern entreiſſen möchte, um ſie menſchlicher zu machen, Keinem Verbrecher kan ſein Verbrechen, im bisher gewöhnlichen Sinne des Worts, moraliſch zugere<net werden, Von keinem Verbrecher kan ich ſagen, daß er unter denſelben Umſtänden auch anders hätte den>en und handeln können und daß er darum Strafe verdiene, Kein Verbrecher iſt mehr als ein JFrrender, der, durch einen bemitleidenswerthen FJrrthum verführt , das Unglüf hatte, ein Verbrecher zu wer-

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