Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

den, was wir alle, auch ſcine eignen Richter , geworden wären, wenn wir unter denſelben Umſtänden gelebt hätten und auf denſelben Jrrthum geras then wären. ; i

Und wie nun? So muß man die Verbrecher gar nicht mehr ſirafen? ihnen gar nichts mehr zurechnen? Weit gefehlt, Jch habe den falſchen Bes grif der Zurechnung, der unſere Geſezgeber und Richter zu Unmenſchlichkeiten verleicèt hatte , wider=fegt, Ich will nun auch den wahren entwikelne und zwar mit den Worten eines Schriftſtellers, *) ‘der die Sache auf das volllommenſte ins Licht geſezt zu haben ſcheint, und den ih eben darum Hier aufſtelle , um cinen Gegner ‘deſſelben zugleich Zu recht; zu weiſen

„Mich dúnkt, wenn ih nach der geſunden Vernunft eine That beurtheilen ſol, und die Frage von Zurcchnung iſ, ſo habe ih auf zwey Stücke zu ſes hen: einmal auf die Größe des Schadens , den die That angerichtet hatte, und dann, auf den Grad der Bosheit und Verdorbenheit des Herzens, aus welchem die That entſprungen war.

Das ſind zuverläſſig die einzigen wahren Ge-

fichtspunkte, aus welchen alle Jmputation zu bes

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*) S. deutſche Monats; ift 2 Monat Merz Nte Vo S, 236,