Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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Staat einen” unbeträchtlichen und kaum merklichen Schaden géthan , hatte ſie niht dur das Anſehn des Thâters , vermittelſt der Macht des Beyſpiels, úble Wirkungen hervorgebracht , hatte ſie das Volk nicht erbictert, hatte ſie ‘die Ehre der Nation nicht «geſchändet und ihre Achtung bey Auswärtigen geſchwächt , ſo erklärte ich ſie für ein minder ſtrafbares Staatsverbrechen y als ‘eine andere , welche vielleicht nach der Auſſenſeite nicht ſo-enorm war, aber in jenen Rüfſichten mehr Unheil geſtiftet hatte,

Aber wie, wird man ſagen, kan man dieſe Rückſichten dem Richter auch dann empfehlen, wenn ‘ex grobe Verbrechen , z. B. eine Mordthat zu beuxtheilen hâtte ?

Ich wúrde eben ſo verfahren. Man ſese, eine Mordthat wäre geſchehen , ſo frage ih: Was hat fie für Schaden gethan? Jſt der Ermordete ein Mann) der dem Staat wichtig oder unwichtig iſt ? War ex ein nuzbarer Mann, oder ein Taugenichts ? Hatre er viel Kinder zu verſorgen oder keine? u. d. g. Je größer das Gut iſt, wel<hes der Mörder der Menſchheit raubte, deſto größer iſt ſein Verbrechen. Y)

Wir *) Wie ſol! man nun aber dieſe Wichtigkeit beſtim-

men? Kan nicht dex Unwichtiglie im Staak dem ° Aßichs