Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

190 mern Der ſoweit ih auf ihn’ und den Staat witkli< und unmittelbar wirke. Und einzig in dieſem Falle kann er meine menſchlichen Rechte mir (nicht nehmen, aber) ‘beſchränken, ſo weit es für das Beſte des Staats unentbehrlich iſ, Folglich hat der Staat auch über den Verbrecher weiter kein Recht, als in-ſoweit ſein Verbrechen dem Staat nachtheilig wird, - Und dars aus ergiebt ſich flar , daß der Staat ünd deſſen Verweſer, der Richter , lediglich auf die obgedachten Punfte zu ſehen habe, wenn er die Verbrecher Heurtheilt. © Er muß theils das Verbrechen meſſen und ſehn, wie groß der angerichtere Schade war, theils den Verbrecher wie viel oder wie wenig ſeine Tugend oder ſcine Talente dem Staate núßen, oder _ ihr Mangel ihm Schaden zufügen könne, Das rum allein hat ſich der Staat zu befummern und alle Zurechnung und Strafbarkeit darnach zu un-

terſuchen.

Wer dieſes mit mix “einſieht, der wird auch in Beantwortung der Frage mit mir einig ſeyn : Zu welchen Strafen der Staat oder die "ie geſezgetende

Macht berechtigt ſey ? Man ſage nicht , daß dieſe Frage keiner weits

ſäuftigen Unterſuchung mehr bedúrfe, da ſie ſchon von ſelbſt aus dem Rechte des Staats úbex den Verbree-

cher fließe, | i In