Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

Im Allgemeinen iſt ſie freylich ſchon entſchieden, Denn es iſt ausgemacht, daß der Richter kein weiteres Recht über ‘den Verbrecher hat , als ſoweit dex Verödrecher dem Staat ſ{ädli< war, daß ex alſo nur in ſoweit ihn beſtrafen und durch Beſtrafung ſeine menſchliche Rechte beſchränken darf, Aber dieß ſcheint doch noch ciner beſondern Beſtimmung und Anwendung zu bedürfen , und dieſe liegt einzig und allein in dem Grundſaz , welcher alle Rechte dcs Regenten befaßt: „der Staat hat für ſeine und ſeiner Mitglieder Sicherheit zu ſorgen,” Dieß iſt die weſentliche Beſtimmung.

Sicherheit — iſt die große Angel, um welche alle Geſeze und alle richterlichen Urtheile ſich drehen . follen. Mehr hat kein Staat und kein Regent auf die Unterthanen Anſpruch, als Sicherheit. Das iſis allein, wofür der Negent zu ſorgen hat , daß der Staat im Ganzen gegen den auswärtigen Feind, _und jeder Unterthan, im Einzelnen , in Abſicht auf Gut, Ehre und Leben geſichert-ſey. Sobald alſo ein Verbrecher dieſe Sicherheit ſtöhrt, ſobald bekommt in ſo weit der Staat ein Recht über ihn, —

Doch hier ſind nun noch nähere Beſtimmungen vonnöthen. — Wenn der Staat hier ein Recht - Über den Verbrecher erhält, wie weit erſtrekt es ſh? Geht daſſelbe ſo weit, daß ex ihm ſein Gut, Ehre

: und