Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

Und ſieht man gleichwohl niht alle Tage ſolche Yarte Verfahrungsarten? Was iſts z. B. für Stras fe, wenn ein gemeiner Kerl mit dem robuſteſtem Körs per einige Wochen in ein Gefängniß geworfen wird, wo er von unverdientem Brod lebt und bey Múſ« ſiggang ſich wohl befindet und ſich einmal recht ſatt ſ<läft? Und gegenſeitig, wenn man einen kranken und {wachen Gelehrten Monate, ja Jahre lang im Kerker ſchmachten ließe, und izm Seiſienſeófte und Geſundheit gerſtóhrte?

Doh ich hoffe mit Leſern vi von geſundem Gefühl ganz darüber einig zu ſeyn, daß der Richter — (da bey keinem Verbrechen zur Sicherheit des Staats mehr erxheiſcht wird, als daß man den Verbrecher zu beſſern und durch einen Schmerz von künftigen âhülichen Vergehungen abzuſchreken ſuche,) — ſchlechz_*terdings verbunden ſey, ‘das Mittel, wodurch er. ‘dieſen Schmerz hervorbringt, nach den individuel] Ten Beſchaffenheicen -des Verbrechens einzurichten, Damit ès nicht mehr Schmerz mache, -als der Zwek ‘erfodert, und ‘auh nicht weniger, als zu deſſea Erreichung nöthigéſ, Wir wollen alſo nur den Hall unterſuchen, wenn der Verbrecher unverbeſſers lich urid gegentheils ‘ſo bôsartig und verdorben ſeyn follte, daß der Staat anders nicht Sicherheit haben kann, dls wenn er ihn entwafnet, d. i, ſein Ver« mögen zut ſchaden gänzlich zernichtet. Uns

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