Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

SES: EES Wer dieſe Mittel úberdenkt, und zumal ihre yereinigkeWirkungskraft ſich vorſtellt, der wird mit mir ſich überzeugt fühlen, daß der Regent es ganz în ſeiner Gewalt hat , die Verbrechen zu: verhüten, “Gutund Leben und Ruhe der Unterthanen vor Werbrechern zu ſichern und ſo — jener untnenſ{lichen Strafarten , die man bisher durch die Nothwendiga Feit abſhre>ender Exempel entſchuldigt hatte, gänzs lih úberhoben zu ſeyn. Und iſ dieß einmal môglich : — kan der Regent wirklich die groben Verbrechen verhüten und den Staâät vor ihnen ſichern, ſo iſ er offenbar ſ{huldig , es zu thun, und es gehört ‘zu den naturlichen Rechten der Unrerthanen, die Verbannung «aller Todesſtrafen und aller Zerſköheungen der Rechte der Menſchheit von ſeinem O fien zu foverik, :

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Weiſe und gereczte Vertheilung und Anwendung der Abgaben und Dienſte. j

Daß Abgaben und Dienſte in einem Staate nothwendig ſind und daß alſo jeder Staatsbúürger verbunden iſ , ſich dieſer gemeinſchaftlichen Laſt zu unterziehn , iſt oben (VII, 3.) bereits ſattſam bewies fen worden, Wir haben daher nur noch die Gránzen zu unterſuchen , welche Gott und die Natur dem

Rechte des Regenten, Abgaben und Dienſte zu fodexn ,