Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

=== 229 nen. Geſchäften, die daher -entſkeht, "angemeſſen iſt, und der Regent ift Fhurig: o: dieſe Vergütung ; zu..leiſten,. ;

2. Eben ſo iſ es Obliegenheit ‘des Regenten auch bey dieſen Dienſten die Rechte der Gleichheit zu beobachten, d. h. uñter derjenigen Klaſſe von Unterthanen, welche Stand, Alter und Körperkraft zu Dienſileiſtungen qualificirt, ſie gleichmäſſig zu vertheilén. Ex hat ſonach Urſach „auf alle ſeine Uns terbedienten ein wachſames Auge zu haben, daß nicht. für Geſchenke oder andere Vortheile Begünſtigungen.. vorgehen und der arme Unterthan gezwungen ai den Reichen zu DNA

3. Es iſt dabey beſondere Obliegenheit des Fúr-. ſten auf die Grade der anderweitigen Nuzbarkeit zu“ ſehen und aus der dienenden Klaſſe der Unterthanen, vornehmlich vom Soldatendienſ , diejenigen zu eximixen, welche entwedex als nuzbare Fabrikarbeiter, . oder Künſtler , oder Handwerker , oder — als Anbauer dex Ländereyen , oder endlich als vorzüglich fäe hige Köpfe für die Wiſſenſchaften — dem Vaterlande wichtige Dienſte leiſten fönnen,

4: Bey dem Soldatenweſen aber iſk es. eine ; Hauptpflicht des Landesherrn, diejenigen Menſchen, welche ſoganz aus dem Zirkel ihrer Familie herausge-

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