Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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allgemeine natürliche Religion beſtreiten, folglich alle Religion und Tugend herabwürdigen wollten, ſo kônte und múßte der Regent dieß verbieten und nach Mögs lichkeit verhindern. Denn. Tugend und Religion ‘ges hôren zu den, unentbehrlichen VBollkommenheiten der menſchlichen Geſellſchaft (S. 11, 1. 6.) welche jeder Unterthan , wie vielmehr der Regent , zu befördern ſchuldig iſt. Alſo múßeen tehrſäge und Meynungen, welche Religion und Tugend geradehin verächtlich machten, ſchlechterdings unterdrücft werden, ohne jedoch die Jrrenden ihrer anderweitigen Menſchens und Unterthanenxechte dabey zu berauben. — Und wie viel Sâze unſerer heutigen poſitiven Religionen ſind nicht von dieſer Art? wie viel gottesläſterliche _Vegriffe, wie viel Herabwürdigungen der Tugend fins det man nicht in jenen Theorien von Satisfaktion, “ von Rechtfertigung dur den Glauben allein, von ewigen Höllenſtrafen — u. ſt. w. ?

_h, Der Regent kan und ſoll ferner — den Vortrag aller ſolchen Lehrſäze auf Kanzeln und in den

Schulen - verbieten, welche nicht zur ‘allgemeinen

Religion gehören und eben darum nicht von allet

Unterthanen angenommen werden. Man bemerke, was |

ich ſage. Ich verlange nicht, daß er die Bekannte machung ſolcher Lehren überhaupt verbiete: denn dazu

hat er kein Necht. Er ſoll nur ihren Vortrag auf

“ Kanzeln und in den Schulen verbieten, Und dazu : R 4 ver-