Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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füllung ſeiner Dienſtverrichtungen ſchläfrig und ſaumſcelig wird und ſomit im Falle einex nöthigen Ans. ſtrengung oder Strapaze , welche die Truppe zu beſtehen hätte, ſämmtliche Mannſchaft nicht im Stande wäre , dasjenige zu leiſten, was man. von ihr forderte:

Lüderliche Burſche giebt es in allen Kompanien, die für cin paar Baten zum Saufen oder Spielen, alle Tage auf der Wache ſichen bleiben und ſ< muthwillig zu Grunde richten würden.

Das Stehenbleiben auf der Wache , oder zwey Nächte hintereinander freywillig auf der Wache ſeyn, darf durchaus niemalen geduldet werden: auch wenn ein Mann eine Strafwacht zu thun hat , ſo muß er, wenn ihn ſein eigener Kehr am folgenden Tag trift , abziehen , - eine Nacht frey haben und denn den nächſten Tag außziehen.

Obgleich der Feldweibel — wenn ſtatthafte Gründe vorhanden ſind, — von ſh aus das Verstauſchen der Wache erlauben darf, ſo muß er doch, wie ſolches hier in dem Rapport bey dem Gemeis nen Bus gezeigt iſt, es in den Rapport bringen, und Sorge haben, daß wenn die Reihe an den Mann kömmt , welcher aufgezogen ‘iſt (hier Asp.) der andere für ihn aufziehe. (Bus) ,

Mit dieſem Rapportbuch verfügt ſich der Jus ſpekzions - Korporal zu den Herren Offizieren. der