Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad
der Waéhkparábe einacfunden habeit , was aber in grôſern Garniſonen immer geſchehen ſoll, und hieë blos angenommen wird, weil die Kompanie für ſich einzig iſt, und nr drey Gemeine auf Kaſernenwacht giebt.
Die Ordinare « Scheſ8) ſs ‘wie ſämmtliche Körporäleé wärten in dex Kaſerne die Zurüktunſt des Feldweibels ab, um zu vernehmen , ob etwas befohlèn wörden, daß ſie beſonders beträſſe; z. Bi daß ſögleich ein Unteroffizier als Ordonanz mit wichtigen Aufträgen abgehen müſſe, oder daß der Furier Quartier zu machen hâbe , it. dgl
Die Anzähl dex Appelle, wenn die Kompanie äuszurüfen hat, i unbeſtimimnt z dies hängt von dem Plaz - Kömmandänten, öder überhaupt vön der am Orte befindlichen Militärbehörde ab, oder
bleibt dem Hauptimnan zu beſtimmen überlaſſen. Femehr Appelle , deſto beſſer iſt es fúr die Manns zucht.
Einé Hauptregel für jeden Offizier und Unterz Öffizier i dieſe : den Soldaten wo möglich beſtäne dig zu beſchäftige; ex gewöhnt ſich dadurch an Thätigkeit , fällt in keine ſchlechte Geſellſchaft, wird nicht lüderlich , begeht keine Exzeſſen , iſ iünimex nüchtern (und zu aller Stunde zum Dienſt fähig.
Jt mán abey aner Stande den Soldaten hinslänglich zu beſchäftigen , ſo leiſten die Appelle dafüx