Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Nicht Geburt , nicht Neichthum noh bürgerliches Anſehen, kommen bey Subordinazion in Betracht: hier muß der bekleidendén Stelle durchaus Rechnung getragen werden ; dies will die militäriſche Ordnung! — Allein wenn man auch im Stande iſt, durch genaue Beſolgung der Yſlichten und Dienſtkenntniß dex Untergebenen die genaueſte Disziplin und Subordinazion zu handhaben, ſo iſt dieſe Subordinazion doch nur Zwang „ wenn ſie nicht auf moraliſche Ueberzeugung gegründet iſt. Diej¡e moraliſche Ueberzeugung bey den Untergebenen hervorzubringen iſt die Sache des Vorgeſezten. Ex zeige durch ſeine tadelloſe Aufführung,

. durch púnftliche Vollziehung ſeiner Pſiichten , durch Fleiß und militäriſche Kenntniſſe, daß er-ſeinen Untergebenen wirklich überlegen iſt, daß er mehr als dieſe verſtehe und in jedem Betracht es verdiene ihr Vora geſezter zu ſeyn z dieſes natürliche Uebergewicht ers

“zeugt dann gewiſſermaſſen einen freywilligen (obgleich ſchuldigen) Gehorſam ; man findet daß der Vorge-

ſezte ſeine Sache verſieht , und: gehorſamt ihm alſo um ſo williger, da man es ohnehin gemäs ſeiner

Micht thun muß. “Daß mittelſt einer ſolchen @&es

bildeten Subordinazion mehr auszurichten , eine

Truppe leichter zu führen iſ, als" durch bloſſen

Zwang - iſt ſehr begreiflih und dem Offizier und

Unteroffizier , dex von Ehrliebe beſcelt iſi, muß viel