Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

— 439

Kommandanten des Bataillons, Cer ſeye Obeyſts Lieutenant oder Hauptmanú) meldet ſich, daß ex mit der Kompanie eingerüft, und ſelbe bequartirt ſcye, und fragt um ſeine Befehle an.

Wenn mehrere Kompanien in einer Garniſon “liegen, ſo werden die Offiziers es ſich angelegen ſeyn laſſen, mit ejnander Bekanntſchaft zu machen, und als. Kammeraden mit einander in guter Harmonie zu leben, da ſie alle als wakere Offiziers den gleichen Zwe — dem Dienſt des Vaterlandes Ehre zu machen — haben müſſen. Sind die Kom, panie - Contingenter- von verſchiedenen Kantonen oder verſchiedener Religion, ſo müſſen nicht nur die Offiziers unter einander es vermeiden , die Truppen dieſes oder jeunes Kantons herabzuwürdigen oder ſich in Religionsſtreitigkeiten einzulaſſen, ſondern ſie haben au< mit allem Eruſte und ohne Nacho ſicht es nicht von ihren Untergebenen zu dulden.

Nichtsdeſtoweniger können und ſollen die Offiziers ; wenn ſie Mannſchaft von andern Kompanien im Fehler ſehen, dieſe Fehler abſtellen , und davon dem betreffenden Kompanie- Kommandanten Kennt» ni geben , damit dieſex noch das fernere ‘verfügen kônne, Ebenfalls [iegt ihnen ob, in Fällen, wo Gefaht im Verzug liegt, z, B. bey Rauſereyen y groben Juſubordinations-Vergehen , Aufruhr u: dgl. die Fehlbaxen, ſeyen ſie von was immer für einem Kor odex Kompanie arretiren zu laſſen.