Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Bewehr , und zwar frühe genug, damit dieſe Zeit habe heraus zu kommen. i

Eine äußere Schildwacht hat einer Zruvss welche ſchnell anrúfkt , bevor die Wache in's Ges wehr getreten iſt , Halt da! und wenn dies nicht geachtet würde, es dreymal zuzurufen, weil die Truppe bevor ſie paſſiren darf, erſt durch: cinen vorgeſchikten Korporal und vier Mann erkennt werden muß. fx

“Haltet ſie demohnexachtet nis ſo iſt ſie feindlich zu behandein und jc nah den Uniſtänden Feuer zu geben.

Schildwachten bey Kaſernen ſollen keine Weibso perſonen, Brandweinträmer , Kinder, oder unbekannte und verdächtige“ Leute hineinlaſſen. Wenn jemand Unbekannter in die Kaſerne zu gehen verlangt , ſo ſoll die Schildwacht dem Wachtkommandant rufen, damit - dieſer ſich erkundige, zu wem und: was man wolle, worauf der betreſſende Solo dat oder Unteroffizier gerufen werden muß, ‘damit er fur die eintretende Perſon gutſtehen fónne.

“Dieſe Schildwachten laſſen keinen Betrunkenen ausgehen , und nach Zapfenſtreich vom Feldweibel abwärts Niemanden als den Feldweibel und den Korporal von Tag , welche noch außerhalb der Kaſern zu thun haben,