Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Unter Tags ſchen ſie darauf, daß alle Sold» ten welche aus der Kaſerne gehen , ſauber und bé» fohlenermaßen angezogen ſeyen. Sic dulden nict, daß etwas aus den Fenſtern geſchüttet oder ſonſt im Kaſernenhof und ihrer Nähe Unſauberkeit gemacht werde. i

Keine Bett - oder Kaſernengeräthſchaften oder Holz und dergleichen ſol die Schildwacht aus der Kaſerne tragen laſſen, ‘ſondern jedesmal den -Wachtkommandanten vufen, welcher zu unterſuchen hat , ob das Hinaustragen geſtattet werden kann.

Auf die Konſinjirten , (das heißt jene Soldaten, welche Kaſernenarreſt haben ; ) ſoll Obacht gegeben werden, daß ſie ſich nicht herausſchleichen; eben ſo auf die auf der Wache oder im Zuchtſaal oder ſonſt gefangen ſißenden.

Die Schildwacht bey einer Vriſon , Sto» haus oder Zuchtſaal , ſoll niemals Wein oder ſtarkes Getränke oder Feuer und Licht hineinläſſen , nicht zugeben , daß die Gefangeien Tabak rauchen , mit Jemanden ſprechen , Lerm machen oder ‘etwas bés ſchädigen. Sie darf Niemanden mit Ausnahme des Profoſes zu den Gefangenen hineinlaſſen , als ‘mit Erlaubnig des Wachtkommandantey.

— Schildwachten bey Magazinen , ſollen nienmais den y, ſey es wer es wolle, in daſſelbe hinein laſſen,