Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

als im Beyſeyn des aa oder des Wachtkotmmandanten. Diejenigen Scildwachten welche bey Spitäs lern ſtehen, werden Sorge haben, daß die gröſte Reinlichkeit ſo weit ihr Auge ſieht herrſche ; daß von den Kranken niémand aus dem Spital gelaſſen werde , außer er habe ſeinen Austrittzettel oder Ero laubnißſchein dem Wachtkommandant vorgewieſen, und dieſer der Schildwacht diesfalls den Befehl ertheilt. Es ſoll nicht zugegeben werden , daß Efe jvaaren y beſonders aber y Obſt und Getränk in das Spital getragen werde, als. durch die beſtellten Krankenwärter, Eine Schildwacht durch deren Nachs láſſigkeit über dieſe Gegenſtände auſte>ende - ranks heiten entſtehen , ladet die größte Verantwortlichfeit auf ih, indem dadurch ganze Ortſchaften und Läns derſtriche verheert werden können.

Bey der Fahne läßt die Schildwacht nicht zus dag man dieſelbe herauêtrage es ſcye denn ein Des taſchement des nemlichen Bataillons mit Gewehx zugegen y um fie abzuholen. Sie wird auch ties manden, ſo verdächtig iſt, in das Haus laſſen, und bey Nachts niemals »» Werda! anrufen, oder es werde ihr beſonders anbefohlen.

Des Nachts laſſen die Schildwachten ſich nies manden auf den Leib fommenz ſie rufen nach Zapfens fireich während Nachizeit jedermann, der fich Jhuen