Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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nähert, tit Wer da! an, und laſſen niemand paſſieren, der ſich nicht dur „, Gut Freund” ober ſonſt zu erkennen gegeben hat.

“Wenn ſiîe dreymal Wer da! gerufen und die ankommende Perſon nicht geantwortet hat , ſo ruft die Schildwach{ Halt ! und warnet daß ſie \chießen werde, wenn die Perſon nicht haltet. Nähert ſich dieſelbe um die Schildwacht anzugreifen , #o wehrt ſich dieſe zuerſt mit dem Gewehrkolben und dem Bayonet, und nach fruchtloſer Warnung daß fie ſchießen werde, kann ſie zur Gegenwehr ihr

Gewehx abfeuern, muß aber zuvor der Wacht zurufen oder ſonſt Lerm machen. Nähert ſich die angerufene Perſon aber in langſamen Schritten , und augenſcheinlich in keinen böſen Abſichten, ſo überzeugt ſh die Schildwacht ob es nicht ein übelhörender oder ſtummer Menſch iſ , und weiſet ihn ſeine Wege; wenu hingegen dies nicht der Fall iſ , ſo läßt die Schildwacht die betreffende Perſon bey ihrem Poſten “niederſizen und warten, bis die Ablöſung kömmt, wo ſie denn auf die Wachtſtube geführt wird, oder die Schildwacht ruft, wenn ſie nahe ſteht , der Wacht um den Angchaltenen abzuhohlen, worauf denn der «Aufführ - Korporal ſich zu dem Poſten verfügt, über das Vorgefallene genaue Exkundigung einzieht und den Arretirten mitnimmt.