Die Französische Revolution

Ludwig XVI. im Kampfe für den unbedingten Abſolutismus. S9

Geſezeskraft haben kann ohne meine beſondere Zuſtimmung! Alſo bin ich der natürliche Bürge von euren betreffenden Rechten.“ Ferner: „Jh allein habe das ganze Glü> meiner Völker bis zur Stunde gemacht ; und es iſt vielleicht ſelten, daß der einzige Ehrgeiz eines Herrſchers darin beſteht, von ſeinen Untertanen das Verſtändnis zu erreichen, damit ſie ſeine Wohltaten entgegennähmen !).“

Faſſen wir zuſammen, ſo hatte Ne>er ſeinem Herrn möglichſt viel von ſeiner Macht und den ihm gebührenden Einfluß gewahrt ?). Der väterliche Ton, in dem Ludwig XVI. zu den Abgeordneten als zu ſeinen Kindern reden ſoll, Urteile wie, daß der König der Verteidiger der Rechte ſeines Königreiches iſt, erinnern in mancher Beziehung an die berüchtigte Sizung vom 19. November 1787. Nur daß diesmal das Königtum ſeinem Ziele, neue Kräfte auf Koſten der Privilegierten zu gewinnen, bedeutend näher war. Vor allem ?) ſollten ſich die Reichsſtände dazu bereit finden laſſen, den Sonderrechten der Privilegierten den Garaus zu machen. Dadurch war ſchon faſt alles von den Wünſchen der Regierung erreicht; Ne>er hofſte nämlih dann ohne neue Steuern auszufommen. Zwar genoſſen die Reichsſtände noh das Recht, alte Steuern zu verlängern oder aufzuheben; aber dieſe Lücke wird im Artikel 3 ausgefüllt: leicht ließen ſih da die Bedürfniſſe der Regierung unter dem Begriffe „Notlage des Staates“ unterbringen. — Auch in der Finanzverwaltung wird den Ständen kein durchgreiſendes Recht gewährt: nur ein ſolches in Sachen der Staats- und Domanialkaſſe die Regierung zu beraten, wird ihnen zugebilligt. Dann wäre an die Stelle des an allen Een und Enden beſchränkten Kabinettsregierung die erhöhte Macht des Abſolutismus getreten, an die Stelle des von feudalen Ordnungen umſtri>ten Regiments der freiere, unumſchränktere Wille des Herrſchers geſezt worden. Was auch Necker ſich unter einem modernen Staat gedacht haben mag, dieſer ſah ganz anders aus als

1) Eine Erklärung von großer Tragweite! Ne>ers Gegner, Barentin, kann ni<t umhin (a. a. O. S. 202), einen großen Widerſpru<h zwiſchen dieſen Redewendungen und den übrigen Auslaſſungen zu konſtatieren.

2) Barentins Urteil (a. a. O. S. 171), Ne>er mache dem Tiers „,concessions qui énervaient l’autorité royale“ ift alſo ohne Berechtigung.

3) Sonſt blieben ihnen nur no< die Einſeßung der Provinzialverſammlung und kleineren Obliegenheiten übrig. — Was die Wiederkehr der Reichsſtände anbetrifft, ſo wurde ſie von der Regierung niht erwartet; denn St. Prieſt \{<reibt an den König am 22. Juni (Rev. hist. Bd. XLVI, S 66), „er dächte ebenſo wenig wie ein anderer an ihre Wiederkehr!“ Und St. Prieſt ſtand damals auf Seiten Ne>ers !