Illustrierte Geschichte des Orientalischen Krieges von 1876-1878. : mit 318 Illustrationen, Plänen, Porträts und zwei Karten

: 3. Außer der Räumung der Feſtungen Widdin, Ruſtſchuk und Siliſtria, wie ſie in den Friedensgrundlagen feſtgeſetzt iſ, werden die kaiſerlich ottomaniſchen Truppen Belgradſchik, Rasgrad und Hadſchi-Oglu-Bazardſchik verlaſſen. Jn Folge deſſen wird die zwiſchon den ruſſiſchen, ſerbiſchen und rumäniſchen Armeen einerſeits und den ottomaniſchen Armeen andererſeits feſtzuſeßende Demarcations-Linie folgendermaßen. gezogen :

Die Demarcations-Linie wird über Baltſchik und Hadſchi-Olgu- Bazardſchik in gerader Linie gegen Rasgrad gehen, mit einer neutralen Zone von fünf Kilometer vorwärts dieſer Linie. Von Rasgrad wird ſie ſich in gerader Linie nah Esfi-Djuma fortſeßen, von Eskiz Djuma na< Osman- Bazar und Kotel (Kaſan), welche von den ruſſiſchen Truppen beſeßt werden, und die neutrale Zone wird vorwärts der Linie auf fünf Kilometer Entfernung gezogen werden.

Weiterhin wird ſi< die Demarcations-Linie den Flüſſen Medwan, Deli-Kamtſchik, Bogazdere entlang und dur< das Dorf Oglanlukisi bis Miſſervi ziehen — die neutrale Zone, in einer Breite von fünf Kilometer, den beiden Ufern dieſer Flüſſe bis an's Meer und längs der Küſte bis zum Derkos-See folgen. Die ruſſiſchen Truppen werden jedo< an der Küſte des Schwarzen Meeres nur Burgas und Midia beſetzen, zu dem Zwece, die Verpſlegung der Truppen zu exleichtern, und mit Ausſ{hluß der Kriegs-Contrebande.

Vom Derkos-See wird ſi< die Demarcations-Linie über Tſchekmedjik und Kardjali in directer Linie, die Eiſenbahn durchſhneidend, gegen das re<te Ufer des Kara-Su wenden und deſſen Lauf bis an's MarmaraMeer folgen.

Die türkiſchen Truppen werden die Linie der Befeſtigungen, ebenſo wie Derkos, Hademtkiöi und Bujuk-Tſchekmedje räumen. Die Demarcations-Linie ihrerſeits wird von Kutſhuk-Tſchekmedje in gerader Linie über St. Georg und Akbunarx an die Küſte des Schwarzen Meeres reichen. Die zwiſchenliegenden Terrains werden zwiſchen den türfiſchen und ruſſiſchen Linien eine neutrale Zone bilden, wo Befeſtigungsarbeiten während der Dauer des Waſffenſtillſtandes weder errichtet, no< verſtärkt, noh ausgebeſſert werden dürfen.

Vom Marmara-Meere angefangen wird die Demarcations-Linie über die Landzunge von Gallipoli, Scharkiöi nach Urſcha und weiter, dem Acgäiſchen Meere entlang, bis Dedeagatſh und Makri, letzteren Punkt mit inbegriffen, geben. Ferner durch die Linie, wo die Vertheilung der Gewäſſer der Zuflüſſe der Marita eintritt (Arda mit inbegriffen) und von den Flüſſen, die ſich in's Aegäiſche Meer ergießen, bis Djuma.

Sie wird ſi< fortſezen auf einer von Kuſtendil, Brania, Planina- Goliak, dem Dorfe Meslißa, GrapaſchnißlzaPlanina, dem Dorfe Lubiſche bis an die Grenze des Sandſchäks Novi-Bazar gezogenen Linie, um durch dieſe Grenze bei Serbien, auf dem Kopavnik-Planina genannten Punkte zu endigen. Djuma, Kuſtendil, Brania werden von den ruſſiſchen oder ſerbiſchen Truppen, Priſlina von den ottomaniſchen Truppen beſeßt.

Die Feſtſetzung der Demarcations: Linie zwiſchen den faiſerlich ottomaniſchen Truppen und jenen Montenegro?s wird dur< eine aus Bevollmächtigten der Türkei Und Montenegro's zuſanmmengeſeßte Special-Commiſſion und unter Mitwirkung eines ruſſiſchen Deleginten vorgenommen werden. Die Feſiſtellung der Grenzen der DemarcationsZone zwiſchen den kriegführenden faiſerlichen Armeen au Ort und Stelle wird ohne Aufſchub, ſofort nah Unterzeichnung dieſer Bedingungen, durch eine zu dieſem Behufe

qualificirte Commiſſion von Offizieren beider Armeen, die

jenen Corps und Detachements entnommen ſind, welche den Orten des Tracés (Abfertigung) am nächſten ſtehen, bewirkt werden. Da, wo keine Truppen ſi< in der Nähe befänden, wird die Demarcations-Zone der Richtung der natürlichen

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Grenzen, welche zur Kenntniß der beiden Armeen gebracht werden, folgen und von ihnen vorgezeichnet werden.

Die Demarcations-Zone von Djuma „über Vrania bis an die Grenze des Sandſchaks Novi-Bazar wird an Ort und Stelle dur< eine Commiſſion von Delegirten der kaiſerlih ottomaniſchen Truppen einerſeits und ſexbiſher Truppen andererſeits, unter Betheiligung eines ruſſiſchen Delegirten, feftgeſebßt.

4. Die Truppen der beiden kriegführenden Theile, welche ſich im Zeitpunkte der Unterzeichnung gegenwärtigen Actes außerhalb der bezeichneten Linie befänden, miiſſen ſofort na< rü>wärts gezogen werden, und zwar nicht ſpäter als binnen einer Friſt von drei Tagen.

5. Die fkaiſerli<h ottomaniſchen Truppen, welche die im Artikel 3 angeführten befeſtigten Punkte räumen, werden ſi< mit ihren Waffen, Krieg8munition und Aus=rüſtungs-Gegenſtänden, ſowie mit dem Material, welches weggeſchafft werden kann, in folgenden Richtungen zurüd>ziehen :

Von Widdin nah Belgradſchik dur< das Défilé von St. Nikolaus gegen Ak-Palanka, Niſch, Leskovab und über Vrauia oder Priſtina, je nachdem dies leichter ſein wird, um die Eiſenbahn zu gewinnen.

Von Ruſtſchuk, Siliſtria, Hadſchi-Oglu, Bazardſchik und Rasgrad gegen Varna oder Schumla, je nahdem die ottomaniſche Militär-Behörde darüber beſtimmen wird.

Das Kriegs- und ſonſtige Material der Feſtungen, die Kriegs- und dem Staate angehörigen Schiſſe und Alles, was ſih hierauf bezieht, können nah Belieben fortgeführt oder unter Ueberwachung dex ruſſiſchen Militär-Behörde zurügelaſſen werden, welche Maßregeln für deren Exhaltung bis zum Abſchluſſe des Friedens na< einem doppelt ausgefertigten, von beiden Theilen unterzeichneten Inventar treffen wird. Was die Lebensmittel betrifſt, die ihrer Natur nah dem Verderben ausgeſeßzt ſind, ſo können ſie entweder verkauft oder der ruſſiſchen Militär-Behörde gegen einen zu vereinbarenden, ihrem Werthe entſprechenden Preis überlaſſen werden.

Das Privat-Eigenthum bleibt unangetaſtet.

Die Räumung der hier oben genannten Pläße und befeſtigten Punkte wird innerhalb der Friſt von ſpäteſtens ſieben Tagen, gerechnet vom Tage des Empſfanges der hierauf bezüglichen Ordre durch den Local-Commandanten, vollzogen ſein müſſen.

6. Die fkaiſerli<h ottomaniſhen Truppen und die Kriegsfahrzeuge verlaſſen gleichermaßen Sulina innerhalb dreier Tage, wenn das Eis dem kein Hinderniß entgegenſetzt. Die ruſſiſche Militär-Behörde ihrerſeits wird alle Hemmniſſe aus der Donau entfernen und den Fluß wieder der Schifffahrt öffnen, ſi< jedoch deren Ueberwachung vorbehaltend. 7. Jn den von den ruſſiſchen oder verbündeten Truppen beſelzten Provinzen, in welchen zur Zeit der Unterzeichnung dieſer Bedingungen ſi<h noh ottomaniſche Verwaltungs-Behörden befänden, ſollen dieſe leßteren ver=bleiben, um fortzufahren, iſe Functionen auszuüben und daſelbſt die Ruhe und Ordnung unter der Bevölkerung aufre<htzuhalten; ſie werden auh na<h Maßgabe der Möglichkeit den Anforderungen der ruſſiſchen MilitärBehörden zu entſprechen haben.

8. Die Eiſenbahnlinien, wel<he in dem von den ruſſiſchen Truppen beſetzten Rayon ſich befinden, werden #o wie jedes Privat-Eigenthum reſpectixt werden und ihr Betrieb auf der ganzen Stre>e ein unbehinderter ſein. Zu dieſem Zwecke beläßt die ottomaniſche Regierung den Geſellſchaften die Freiheit des Verkehrs ihres rofſenden Materials in der ganzen Ausdehnung der, ſei es von den ottomaniſchen Armeen, ſei es von den ruſſiſchen Truppen beſetzten Linie. Für den Verkehr der Reiſenden und der Waaren wird vollſtändige Freiheit, doh mit folgenden Beſchränkungen gewährt: Es wird verboten, Kriegsmaterial und Truppen über die Demarcations-Linie zu befördern. Jn dem von den beiden Armeen beſetzten Rayon ſteht der

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