Illustrierte Geschichte des Orientalischen Krieges von 1876-1878. : mit 318 Illustrationen, Plänen, Porträts und zwei Karten

lichen Fnſtituten und Klöſtern auf dem Athos-Berge zugeſichert ſind.

Art. XXIIT. Alle Verträge, Conventionen, Verpflichtungen, welche früher zwiſchen- den beiden hohen Vertragsmächten in Betreff des Handels, der Gerichtêcompetenz und dex Stellung der ruſſiſchen Unterthanen in der Türkei abgeſ{loſſen worden und in Folge des Krieges ihre Bedeutung verloren haben, treten von Neuem in Kraft, ausgenommen die Abmachungen, welche durch den gegenwärtigen Act verändert ſind. Beide Regierungen werden in ihrem gegenſeitigen- Verhältniß in Betreff aller ihrer Verpflichtungen und Handels- und anderer Beziehungen von Neuem in dieſelbe Lage geſtellt, in der ſie, ſi< vor der Kriegserklärung befanden.

Art. XXIV. Der Bosporus und die Dardanellen werden ſowohl während der Zeit eines Krieges, als auch zur Friedenszeit, für die Handelsſchiffe der neutralen Mächte, welche aus ruſſiſchen Häfen kommen oder in dieſelben gehen, offen ſein. Jn Folge deſſen verpflichtet ſi<h die Hohe Pforte, hinfort uicht mehr eine fictive Blokade gegen die Häfen des Schwarzen und Aſowſchen Meeres, als dem genauen Sinn der in Paris am 4. (16.) April 1856 unterſchriebenen Declaration niht entſprechend zu erklären.

Art. XXV. Die vollſtändige Räumung der europäiſchen Türkei, ausgenommen Bulgarien, ſeitens der ruſſiſchen Armee wird in Verlauf von drei Monaten nah Abſ{hluß des endgiltigen Friedens zwiſchen Sr. Majeſtät dem Kaiſer von Rußland und Sr. Majeſtät dem Sultan ſtattfinden. — Um Zeit zu gewinnen und einen andauernden Aufenthalt ruſſiſcher Truppen in der Türkei und in Rumänien zu vermeiden, kann ein Theil der Kaiſerlichen Armee zur Einſchiffung auf Fahrzeugen, die der ruſſiſchen Regierung gehören oder zu dieſer Gelegenheit gechartert ſind, an die Häfen dès Schwarzen oder Marmara-Meer dirigirt werden. — Die Räumung der aſiatiſhen Türkei ſeitens der Truppen wird im Laufe von ſe{<s Monaten na< Abſ{<luß des endgiltigen Friedens ſtattfinden und wird den ruſſiſchen Truppen die Möglichkeit gewährt, ſich zur Rükkehr über den Kaukaſus oder über die Krim in Trapezunt einzuſchiffen. — Die Maßregeln zur Evacuation der Truppen werden unmittelbar na<h dem Austauſch der Ratificationen ergriffen werden.

Art. XXVI. So lange die Kaiſerlih ruſſiſchen Truppen ſich in Gegenden befinden, welche in Kraft des gegen wärtigen Actes der Hohen Pforte zurü>gegeben werden, bleiben die Verwaltung und die beſtehende Ordnung dex Dinge in derſelben Form, wie während der Zeit der Beſezung. Die Hohe Pforte wird im Verlauf der ganzen Zeit, bis zum endgiltigen Abmarſch aller ruſſiſchen Truppen, keinerlei Antheil an der Verwaltung zu nehmen haben. Die ottomaniſhen Truppen können in die der Hohen Pforte zurü>kgegebenen Gegenden erſt dann einrü>en und dieſelbe kann zur Ausübung ihrer Regierungsgewalt erſt dann ſchreiten, wenn der Commandant der ruſſiſchen Truppen für jeden Ort und jedes Gebiet, welche von dieſen Truppen geräumt worden, den von der Hohen Pforte zu dieſem Zwe>e ernannten Offizier darüber benachrichtigt hat.

Art. XXVI1. Die Hohe Pforte übernimmt die Verpflichtung, die türkiſchen Unterthanen, welhe während des Krièges in Beziehungen zur ruſſiſ<hen Armee verwielt waren, in keiner Weiſe zu verfolgen, no< au< ihre Verfolgung zu geſtatten. Jm Fall einzelne Perſonen mit ihren Familien ſich, den rufſiſ<hen Truppen folgend, zu entfernen wünſchen ſollten, werden die ottomaniſchen Behörden dem feinen Widerſtand entgegenſetzen.

Art. XXVII. Unmittelbar nah der Ratification des Präliminar-Friedensvertrages werden die Kriegsgefangenen unter Vermittelung der von der einen wie von der anderen Seite ernannten beſonderen Commiſſarien, welche ſih zu dem Zwe> na<h Odeſſa und Sebaſtopol begeben ſollen, gegenſeitig zurüc>gegeben. Die Ottomaniſche Regierung wird in 18 gleichen Friſten im Verlauf von ſe<s Jahren in Gemäßheit der von den oben erwähnten Comnmiiſſarien

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aufgeſtellten Re<hnungen alle Ausgaben für den Unterhalt der Krieg8gefangenen, welche ihr zurücgegeben werden, bezahlen. Der Austauſch der Gefangenen zwiſchen der Ottomaniſchen Regierung und den Regierungen von Rumänien, Serbien und Montenegro wird auf denſelben Grundlagen ſtattfinden; dabei wird aber in den Geldberednungen die Zahl der ſeitens der Ottomaniſchen Regierung zurü>gegebenen Gefangenen von der Zahl derjenigen, welché ihr zurü>gegeben werden, abgezogen.

Art. XXIX. Der gegenwärtige Act wird von Jhren Kaiſerlichen Majeſtäten dem Kaiſer von Rußland und dem Kaiſer der Ottomanen ratificirt werden und werden die Ratificationen in einer fünfzehntägigen Friſt oder nach Maßgabe der Möglichkeit noh früher in St. Petersburg ausgetauſcht werden, wo au< ein Einvernehmen hinſichtlich des Orts und der Zeit ſtattfinden wird, wo und wann die Stipulationen des gegenwärtigen Actes in die für Friedenstractate übliche feierlihe Form gekleidet werden ſollen. Es bleibt indeſſen für jeden Fall feſtſtehend, daß die hohen Vertragsmächte ſi<h dur< den gegenwärtigen Act von der Zeit ſeiner Ratification an für formell gebunden erachten.

Zur Beſtätigung. deſſen haben die beiderſeitigen Bevollmächtigten dieſen Act unterzeichnet und ihre Siegel demſelben beigedrüdt.

Jn San Stefano, den 19. Februar (3. März) 1878.

Unterzeichnet : . Graf N. Jgnatieff. Safvet. Nelido ff. Saadullah.

Der in dem Art. XT des heute den 19. Februar (3. März) 1878 unterzeichneten Präliminar-Friedens ausgelaſſene, demſelben hinzuzufügende S<hlußſaßz lautet : „Die Bewohner des Fürſtenthums Bulgarien, welche in anderen Theilen des Ottomaniſchen Reiches reiſen oder ſi<h aufhalten, werden den ottomaniſchen Geſetzen und Autoritäten untergeordnet“. San Stefano, den 19. Februar (3. März) 1878.

Unterzeichnet : Graf N. Jgnatieff. Safvet Nelidoff. Saadullah.

Um deswillen haben Wir nach hinlänglicher Prüfung dieſes Präliminar-Friedens denſelben für gut erachtet, beſtätigt und ratificirt. Zu Urkund deſſen haben Wir dieſe Unſere Kaiſerliche Ratification eigenhändig unterzeichnet und mit Unſerem Reichsſiegel zu bekräftigen befohlen. Gegeben zu St. Petersburg, am 4. März, im Jahre des Herrn eintauſenda<hthundert und achtundſiebenzig, Unſerer Regierung im vierundzwanzigſten.

Das Original iſt von Seiner Kaiſerlichen Majeſtät eigener Hand unterzeichnet alſo :

Alexander. (Siegel)

Contraſignirt : Reichskanzler Fürſt Gortſchakoff.

Es war vollbracht. Die Friedenshbedingungen zwiſchen Rußland und der Türkei waren geordnet,

Der ruſſiſ<-türkiſ<he Friede wurde am 3. März unterzeihnet. Großfürſt Nikolaus meldete dem Czar die Thatſache am ſelben Tage um 5 Uhr Nachmittags in einem Telegramm aus San Stefano mit folgenden Worten: uh beehre mi<h, Ew. Majeſtät zum Friedens\hluße zu beglü>wünſchen. Gott verlieh uns das Glück, die von Ew. Majeſtät begonnene große, heilige Sache zu beendigen. Am Tage der Befreiung der Leibeigenen erlöſten Ew. Majeſtät die Chriſten vom muſelmaniſchen Foch.“

Der Tag hatte für Rußland eine hiſtoriſche Bedeutung. Das Manifeſt zur Aufhebung der