Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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J6 i Miniſter} Räthe und Vearatei beſtändig uter Aufſicht“haben® und ‘bald den“ bald jenen“ in ſeinen Departement näher beobachten und ſeine Geſchäfte recharchiren,.

de Er muß endlich} jedem. Unterthanen 'freyen. Zutritt zum. Throne / geſtatten und zjedem erlaus ben, daß ex, wenn Miniſter, Räthe und. Veamten. feine Erwartung nicht: befriedigten, von- ihm un wittelvare Hülfe verlange. Dieſer: leztere UH K das; EA der, ars egierung.

“Es e UG fich cin nattes: folglich. unver= eigerliches. Mecht dex Unterthanen „; ihren Res, genten zu: ſchen und zu fprechen. Denn wenn dis Unterthguen. ihm die Verwaltung aller ihrer. Recha te übertrugen, und freywillig.. ſeine Untezthanen- wurs den und. ihn, zu ipxem Herrn. ſich wählten, ſo müſz ſen Fieauch das Recht haben „ihn zu, ſehen 1 ihn anzutreten und bey ihm, Gehör und. Schuz zu ſua chen „wenn, ſcine :Râthe und Stellveptreter - ihn nicht hören: oder „gar | tyranniſi ren wollten, Ein Regent.z, der das. niche will, der ‘ſeine. Unterthas nen ‘{lechterdings ſcinen Staatsbedienten prcig geben, und ihre Klagair über verweigerte Ge= CE nicht hôren und abſtellen will, iſt: gar

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